KLC Service & KnowHow setzt dort an, wo andere Servicekonzepte aufhören!
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KLC Service & KnowHow
Pilgramsroth 35 A
96450 Coburg
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1.
Die Verkaufsbedingungen der KLC Service & KnowHow - nachfolgend kurz KLC genannt - gelten für die Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen KLC und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
1.2.
Die Verkaufsbedingungen von KLC gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen der KLC abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, KLC hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen von KLC geltend auch dann, wenn KLC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3.
Alle Vereinbarungen, die zwischen KLC und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.4.
Die Verkaufsbedingungen von KLC gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot - Angebotsunterlagen
2.1.
Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, kann KLC dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
Angebote des Kunden gelten stets als verbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet. Durch KLC abgegebene Angebote sind immer freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich KLC Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von KLC.
3. Preise - Zahlungsbedingungen
3.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestimmungsbestätigung nichts anders ergibt, verstehen sich die Preise "ab Werk" ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2.
Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben. Sie verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen
3.3.
Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.4.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Abrechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.5.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KLC anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit
4.1.
Der Beginn der von KLC angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2.
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt darüber hinaus die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist KLC berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4.
Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.5.
KLC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist oder sofern als Folge eines von KLC zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.6.
KLC haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von KLC zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch, wenn der von KLC zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
5. Gefahrenübergang - Verpackungskosten
5.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart.
5.2.
Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
5.3.
Sofern es der Kunde wünscht, wird KLC die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
6. Mängelhaftung
6.1.
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist KLC zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sofern die Mangelbeseitigung erfolgt, ist KLC verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.3.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6.4.
KLC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit KLC keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5.
KLC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft wesentliche Vertragsbedingungen verletzt wurden. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.6.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.7.
Soweit nicht vorstehend abweichende Regelungen getroffen wurden, ist die Haftung ausgeschlossen.
6.8.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach dem §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
7. Gesamthaftung
7.1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
7.2.
Die Begrenzung nach 7.1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
7.3.
Soweit die Schadensersatzhaftung KLC gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der KLC.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
KLC behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KLC berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch KLC liegt ein Rücktritt vom Vertrag. KLC ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
8.2.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde KLC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, V die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde gegenüber V auf den entstandenen Ausfall.
8.4.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt KLC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von KLC ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KLC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KLC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann KLC verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für KLC vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, KLC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KLC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.6.
Wird die Kaufsache mit anderen, KLC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt KLC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde KLC anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für KLC.
8.7.
Der Kunde tritt KLC auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.8.
KLC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KLC.
9. Gerichtsstand - Erfüllungsort
9.1.
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Lichtenfels Gerichtsstand. KLC ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz oder an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
9.2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
9.3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von KLC Erfüllungsort.
I. Offer and trade
II. Supply and achievement time
III. Dispatch
With the delivery at the carrier or carriers, at the latest with the leaving of our camp or supplier the danger, also in the case of supplies freely, goes to place of destination on which clients over, even if the delivery article is supplied in individual parts, or we apart from the supply also still different achievements (e.g. assembly) to have taken over. If we carry exceptionally the danger during transport, then we cling only to that extent as us opposite the carriers or the person entrusted with transport otherwise clings.
IV. List and assembly conditions
V. Acceptance and danger
VI. Terms of payment
VII. Lack/guarantee, adhesion, prescription
VIII. Retention of title
XII. Data privacy
In the context of our business relation resulting personal data with us, as well as with delivering places are stored.